Die Ferien aus rechtlicher Sicht

Sommer ist Ferienzeit … Ans Meer oder in die Berge reisen, abschalten, den Alltag hinter sich lassen und entspannen. Aber wer entscheidet überhaupt, wann ich als Arbeitnehmer Urlaub nehmen darf und wie lange? Was passiert, wenn ich während meiner Ferien krank werde oder wenn ich sie nicht bis Ende des Jahres bezogen haben? Im Blog lesen Sie die rechtliche Lage rund um die Ferien. 

Die Dauer der Ferien

Art. 329a OR besagt, dass jeder Arbeitnehmer, der älter als 20 Jahre ist, Anspruch auf mindestens 4 Wochen Ferien pro Jahr hat. Dieser Artikel ist relativ zwingend, d. h., die vier Wochen Ferien pro Jahr können selbstverständlich überschritten werden und dem Arbeitnehmer mehr Ferien gewährt werden, aber es darf auf keinen Fall weniger sein.

Viele Einzelarbeitsverträge, aber insbesondere Gesamtarbeitsverträge sehen oft 5 oder sogar 6 Wochen Ferien pro Jahr vor.

Wer entscheidet den Zeitpunkt der Ferien?

Gemäss Art. 329c OR hat der Arbeitgeber das Recht, den Zeitpunkt der Ferien zu bestimmen. Soweit das möglich ist, muss er aber auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, zum Beispiel sollten Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern die Möglichkeit haben, Urlaub während den Schulferien zu bekommen.

Wichtig ist auch, dass pro Jahr immer mindestens 2 Wochen Ferien am Stück bezogen werden müssen.

Allfällige Betriebsferien sowie auch Feriensperren, z. B. in der Hochsaison oder zwischen Weihnachten und Neujahr, können vom Arbeitgeber angeordnet werden und der Arbeitnehmer muss sich daran halten.

Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass dem Arbeitnehmer eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien muss sich der Arbeitnehmer nur in Notfällen gefallen lassen. Auch eine kurzfristige Ferienanordnung, zum Beispiel in Folge von schwacher Auftragslage, sollte aus rechtlichen Gründen eher vermieden werden. Der Arbeitgeber hat auch das Recht, die Ferienplanung bereits am Anfang des Jahres von den Arbeitnehmenden zu verlangen. Das hilft nicht nur bei der Betriebsplanung für das Jahr, sondern sorgt auch dafür, dass die Ferien beansprucht werden.

Krankheit während der Ferien

Nicht schön, kann aber passieren: Der Arbeitnehmer wird während der Ferien krank oder verunfallt. Wenn der Erholungszweck der Ferien wegen Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers vereitelt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Nachgewährung der Ferientage. Steht dies schon im Voraus fest, hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Verschiebung der bereits festgelegten Ferien.

Zum Thema Ferien und Krankheit ist hinzufügen, dass der Arbeitnehmer die Ferien kürzen darf, wenn er durch oder ohne eigenes Verschulden für eine längere Zeit daran gehindert ist, seine Arbeit durchzuführen. Die genauen Voraussetzungen, die Ausnahmen und die Kürzungen dazu sind im Art. 329b OR zu finden.

Das Barabgeltungsverbot

Was klar nicht geht, ist, sich die Ferien auszahlen zu lassen. Unabhängig davon, wer den Wunsch einer Barabgeltung der Ferien geäussert hat, ist es schlicht rechtlich verboten. Der Zweck der Ferien ist die Erholung der Arbeitnehmenden und daher können sie grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Eine Ausnahme davon ist zum Beispiel, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist und während der Kündigungsfrist nicht alle Ferien bezogen worden sind. Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, kann er verlangen, dass er auch nach der Kündigung seine noch ausstehenden Urlaubstage nehmen darf. Der Arbeitgeber kann dies nur ablehnen, wenn es eine betriebliche Notlage gibt.

Bei Teilzeitarbeit mit unregelmäßigen Arbeitszeiten kann es laut der Gerichtspraxis zulässig sein, dass zusätzlich zum Lohn eine Ferienentschädigung gezahlt wird. Damit dies korrekt erfolgt, müssen sowohl der Arbeitsvertrag als auch jede Lohnabrechnung diese Entschädigung speziell angeben. Dies kann entweder als Prozentsatz oder als konkreter Geldbetrag erfolgen. Es reicht also nicht aus, im Vertrag einfach zu erwähnen, dass "Ferien im Stundenlohn enthalten sind". Wenn der Arbeitgeber diese Angaben nicht macht, riskiert er eine doppelte Bezahlung der Ferien.

Bis wann sind aber die Ferien zu nehmen?

Die Ferien verjähren nach 5 Jahren. Das bedeutet, dass nicht bezogene Ferien weder erlöschen noch ausbezahlt werden dürfen. Für den Arbeitgeber ist daher sehr wichtig und empfehlenswert, dass er dafür sorgt, dass die Mitarbeiter im Laufe des Jahres immer sämtliche Ferien beziehen. So besteht kein Risiko, dass nach ein paar Jahren zu viele Ferien angehäuft wurden. Daher – wie bereits gesagt – sollten Sie immer dafür sorgen, dass Sie als Arbeitgeber eine genaue Ferienplanung für Ihre Mitarbeiter haben und dass die Ferien rechtzeitig bezogen werden.

Zusammenfassung:

Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 4 Wochen Urlaub pro Jahr, wobei diese Anzahl überschritten, aber nicht unterschritten werden darf. Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts liegt im Ermessen des Arbeitgebers, der jedoch die Bedürfnisse der Arbeitnehmer berücksichtigen sollte. Es ist zwingend notwendig, dass mindestens 2 Wochen Urlaub am Stück genommen werden und dass die Urlaubsplanung rechtzeitig erfolgt. Ferien können nicht ausbezahlt werden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet und während der Kündigungsfrist wurden nicht alle Ferientage genommen. Bei Teilzeitarbeit mit unregelmäßigen Arbeitszeiten kann zusätzlich zur Bezahlung ein Anspruch auf Ferienentschädigung bestehen, sofern dies im Arbeitsvertrag und auf den Lohnabrechnungen spezifisch angegeben ist. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass Mitarbeiter ihre Ferien immer beziehen, denn diese haben eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Eine genaue Ferienplanung ist daher ratsam, um eine Ansammlung von nicht genommenen Urlaubstagen zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zu Ferienregelungen in Ihrem Unternehmen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sorgen für Ihre Rechtssicherheit, auch wenn Sie am Strand sind.

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