Die Umwandlung einer GmbH in eine AG - wann macht das Sinn und worauf ist zu achten?

Wann macht eine Umwandlung Sinn?

Es gibt viele Parameter, die eine GmbH und eine AG vereinigen, wie die beschränkte Haftung sowie die kapitalbasierte Gründung und Gesellschaftsstruktur. Es gibt allerdings auch Unterschiede, die für eine Umwandlung sprechen können:

  • Kapitalbedarf: Die GmbH hat einen erhöhten Kapitalbedarf und daher kann im Rahmen einer Kapitalerhöhung die Umwandlung durchgezogen werden. Die AG kann zudem bessere Chancen am Fremdkapitalmarkt als die GmbH haben, weil bei Letzterer das Eigenkapital (und daher die Haftung) grösser ist.
  • Eigentumsverhältnisse: Eine AG kann die Eigentumsverhältnisse einfacher und ohne grosse Formalitäten an ihre eigenen Bedürfnisse anpassen. Das gilt auch, wenn Investoren daran teilnehmen möchten. Die Übertragbarkeit der Aktien ist deutlich leichter als die Übertragung von Stammanteilen.
  • Anonymität: Der wichtigste Unterschied zwischen AG und GmbH liegt darin, dass die Aktionäre nicht öffentlich ersichtlich sind. Bei einer GmbH können die Eigentumsverhältnisse und so die Anteilhaber dem Handelsregisterauszug entnommen werden.
  • Prestige: Oft geniesst eine AG ein höheres Ansehen als eine GmbH, das kann bei Verhandlungen, Kreditvergaben oder bei Unternehmenspräsentationen vorteilhaft sein.

 

Wie funktioniert es?

Kleinere und mittlere Unternehmen (i.S.v. Art. 2 lit. e FusG) können von einer erleichterten Umwandlung profitieren. Der Vollständigkeit halber werden in den nächsten Abschnitten sämtliche Schritte ausgeführt und wird erwähnt, welche für die KMUs nicht erforderlich sind.

  1. Kapitalanforderungen: Der Mindestkapitalbedarf einer AG beträgt CHF 100'000 (davon müssen mindestens CHF 50'000 liberiert werden). Sollte die Kapitalanforderung nicht erfüllt werden, ist eine Kapitalerhöhung notwendig.
  2. Umwandlungsverfahren

 

a.       Erstellung eines Umwandlungsplanes (Art. 60 FusG), welcher mindestens folgende Informationen enthalten muss: Firma, Sitz und Rechtsform der «neuen» Gesellschaft, Verweis auf die neuen Statuten sowie die Zahl, die Art und die Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der Umwandlung erhalten.

b.       Erstellung eines Umwandlungsberichts (Art. 61 FusG – nicht notwendig für KMUs) unter anderem mit rechtlichen und wirtschaftlichen Angaben zum Zweck und zu den Folgen der Umwandlung sowie zu der Erfüllung der Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform (AG), zu den neuen Statuten und zum Umtauschverhältnis der Stammanteile

c.       Prüfung des Umwandlungsplans und -berichts (Art. 62 FusG): Die oberwähnten Unterlagen müssen von einer zugelassenen Revisionsstelle geprüft werden. KMUs können auf die Prüfung verzichten, wenn alle Gesellschafter darauf verzichten (Art. 62 Abs. 1 FusG)

d.      Die Gesellschaft muss an ihrem Sitz während der 30 Tage vor der Beschlussfassung den Gesellschaftern Einsicht in den Umwandlungsplan und -bericht, in den Prüfungsbericht sowie in die Jahresrechnungen und -berichte der letzten drei Jahren (Art. 63 FusG) geben. KMUs können darauf verzichten, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind (Art. 63 Abs. 2 FusG).

e.       Der letzte Schritt ist die Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister. Die Umwandlung erlangt somit ihre Rechtswirksamkeit.

Fazit:

Die Umwandlung ist für KMUs nur bedingt sinnvoll und die daraus resultierenden Vorteile sind nicht für jedes Unternehmen relevant. Eine Prüfung der IST-Situation mit Blick auf die erwünschten Ziele kann Ihnen wertvolle Antworten für Ihren Sachverhalt liefern.

Das Fusionsgesetz beschreibt detailliert sämtliche Schritte, die dafür erforderlich sind. Es ist allerdings ratsam, einen Fachexperten beizuziehen und sich dabei begleiten lassen.

 

 
Unsere Juristen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen dabei, herauszufinden, ob für Sie eine Umwandlung sinnvoll ist, und begleiten Sie bei dem Vollzug.


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